Vereinsstatuten - Bärchenwald

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Statuten

des Vereins


Kindergruppe „Bärchenwald“




1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
2. Zweck
3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
4. Arten der Mitgliedschaft
5. Erwerb der Mitgliedschaft
6. Beendigung der Mitgliedschaft
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
8. Vereinsorgane
9. Die Mitgliederversammlung
10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
11. Der Vorstand
12. Aufgaben des Vorstands
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
14. Rechnungsprüfer
15. Schiedsgericht
16. Auflösung des Vereins







1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1. Der Verein führt den Namen Kindergruppe „Bärchenwald“ und hat seinen Sitz in Maria Lanzendorf.

1.2. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Niederösterreich. Das Rechnungsjahr dauert von 1. September bis 31. August.

1.3. Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen wie auch in der weiblichen Form.

2. Zweck

2.1. Der Verein bezweckt die pädagogische Förderung der sozialen, geistigen und körperlichen Entwicklung von Kleinkindern sowie die Förderung der ganzheitli-chen Entfaltung der kindlichen Persönlichkeit.

2.2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.

2.3. Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar ge-meinnützige Zwecke im Bundesgebiet und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO).

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1. Der Zweck des Vereins soll ausschließlich durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

3.1.1. die Erhaltung und Führung einer Betreuungseinrichtung für Kleinkinder;

3.1.2. die Betreuung von Kleinkindern in einer gesetzeskonformen Betreuungseinrich-tung;

3.1.3. Weiterentwicklung des Kinderbetreuungsangebotes;

3.1.4. Abhaltung von Informationsveranstaltungen und Workshops für Eltern


3.2. Der Zweck des Vereins soll ausschließlich durch folgende materielle Mittel er-reicht werden:

3.2.1. Subventionen, Förderungen und sonstige Zuwendungen der öffentlichen Hand;

3.2.2. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge von außerordentlichen Mitgliedern;

3.2.3. Erträgnisse aus Veranstaltungen;

3.2.4. Erträgnisse aus einem Zweckbetrieb.

4. Arten der Mitgliedschaft

1.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

1.2 Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unter-stützen.

1.3 Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags unterstützen.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

5.2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Auf-nahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.3. Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekannt gegeben.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juris-tischen Personen), Austritt und Ausschluss.

6.2. Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.

6.3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.

6.4. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmit-glied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhal-ten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schrift-lich begründet mitzuteilen.

6.5. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (Punkt 16).

6.6. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.


7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzuneh-men und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.

7.2. Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung sowie das aktive Wahlrecht und das passive Wahlrecht für den Vorstand stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu

7.3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu för-dern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

7.4. Die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

7.5. Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zah-lung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.


8. Vereinsorgane

8.1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.


9. Die Mitgliederversammlung

9.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.

9.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen statt.

9.3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederver-sammlungen sind die ordentlichen Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) einzuladen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.

9.4. Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberu-fung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.

9.5. Bei der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur zwei andere Mitglieder vertreten.

9.6. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 20 Minuten beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.7. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

9.8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann des Vereins, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vereinsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.


10. Aufgaben der Mitgliederversammlung

10.1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

10.1.1. Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;

10.1.2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;

10.1.3. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;

10.1.4. Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflö-sung des Vereins;

10.1.5. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten.


11. Der Vorstand

11.1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Ver-einsgesetz und besteht aus zwei Personen. Der Vorstand besteht aus Obmann und dessen Stellvertreter.

11.2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind jedoch die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder gültig. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

11.3. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

11.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.

11.5. Vorstandssitzungen werden vom Obmann einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest eine Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, aller-dings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.

11.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig.

11.7. Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.

11.8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.


12. Aufgaben des Vorstands

12.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

12.1.1. Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

12.1.2. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren für außeror-dentliche Mitglieder;

12.1.3. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mit-gliederversammlung;

12.1.4. Verwaltung des Vereinsvermögens;

12.1.5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

12.1.6. Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;


13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1. Der Verein wird vom Obmann und dessen Stellvertreter gemeinsam nach außen vertreten.

13.2. Der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.


14. Rechnungsprüfer

14.1. Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

14.2. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Ver-wendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu ertei-len. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen.

14.3. Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Ab-schlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungs-prüfer.

15. Schiedsgericht

15.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.

15.3. Diese beiden Schiedsrichter wählen einstimmig eine dritte Person zum Vorsit-zenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.

15.4. Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 15.3), so gilt der Streitgegenstand als anerkannt.

15.5. Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.

15.6. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mit-glieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


16. Auflösung des Vereins

16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außer-ordentlichen Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wurde, und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.

16.2. Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.

16.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und an eine iSd §§ 34 ff BAO gemeinnützige Organisation (die einen Zweck hat, der dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der Statuten entspricht oder zumindest nahe kommt) zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden.




 
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