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Statuten
des Vereins
Kindergruppe „Bärchenwald“
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
2. Zweck
3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
4. Arten der Mitgliedschaft
5. Erwerb der Mitgliedschaft
6. Beendigung der Mitgliedschaft
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
8. Vereinsorgane
9. Die Mitgliederversammlung
10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
11. Der Vorstand
12. Aufgaben des Vorstands
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
14. Rechnungsprüfer
15. Schiedsgericht
16. Auflösung des Vereins
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1. Der Verein führt den Namen Kindergruppe „Bärchenwald“ und hat seinen Sitz in Maria Lanzendorf.
1.2. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Niederösterreich. Das Rechnungsjahr dauert von 1. September bis 31. August.
1.3. Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen wie auch in der weiblichen Form.
2. Zweck
2.1. Der Verein bezweckt die pädagogische Förderung der sozialen, geistigen und körperlichen Entwicklung von Kleinkindern sowie die Förderung der ganzheitli-
2.2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
2.3. Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar ge-
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1. Der Zweck des Vereins soll ausschließlich durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
3.1.1. die Erhaltung und Führung einer Betreuungseinrichtung für Kleinkinder;
3.1.2. die Betreuung von Kleinkindern in einer gesetzeskonformen Betreuungseinrich-
3.1.3. Weiterentwicklung des Kinderbetreuungsangebotes;
3.1.4. Abhaltung von Informationsveranstaltungen und Workshops für Eltern
3.2. Der Zweck des Vereins soll ausschließlich durch folgende materielle Mittel er-
3.2.1. Subventionen, Förderungen und sonstige Zuwendungen der öffentlichen Hand;
3.2.2. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge von außerordentlichen Mitgliedern;
3.2.3. Erträgnisse aus Veranstaltungen;
3.2.4. Erträgnisse aus einem Zweckbetrieb.
4. Arten der Mitgliedschaft
1.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
1.2 Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unter-
1.3 Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags unterstützen.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
5.2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Auf-
5.3. Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekannt gegeben.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juris-
6.2. Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
6.3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.
6.4. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmit-
6.5. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (Punkt 16).
6.6. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzuneh-
7.2. Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung sowie das aktive Wahlrecht und das passive Wahlrecht für den Vorstand stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu
7.3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu för-
7.4. Die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
7.5. Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zah-
8. Vereinsorgane
8.1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
9. Die Mitgliederversammlung
9.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.
9.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen statt.
9.3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederver-
9.4. Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberu-
9.5. Bei der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder teilnahme-
9.6. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 20 Minuten beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.7. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
9.8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann des Vereins, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vereinsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
10.1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1.1. Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;
10.1.2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;
10.1.3. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;
10.1.4. Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflö-
10.1.5. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten.
11. Der Vorstand
11.1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Ver-
11.2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind jedoch die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder gültig. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außer-
11.3. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
11.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.
11.5. Vorstandssitzungen werden vom Obmann einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest eine Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, aller-
11.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig.
11.7. Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.
11.8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
12. Aufgaben des Vorstands
12.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1.1. Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
12.1.2. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren für außeror-
12.1.3. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mit-
12.1.4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
12.1.5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
12.1.6. Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1. Der Verein wird vom Obmann und dessen Stellvertreter gemeinsam nach außen vertreten.
13.2. Der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
14. Rechnungsprüfer
14.1. Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
14.2. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Ver-
14.3. Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Ab-
15. Schiedsgericht
15.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
15.3. Diese beiden Schiedsrichter wählen einstimmig eine dritte Person zum Vorsit-
15.4. Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 15.3), so gilt der Streitgegenstand als anerkannt.
15.5. Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
15.6. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mit-
16. Auflösung des Vereins
16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außer-
16.2. Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.
16.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und an eine iSd §§ 34 ff BAO gemeinnützige Organisation (die einen Zweck hat, der dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der Statuten entspricht oder zumindest nahe kommt) zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden.